Der Kreis der Personen, die einen Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder der Klassen 5 und 6 haben, hat sich deutlich vergrößert.

Ab dem 27. April 2020 haben neuerdings alleinerziehende Elternteile Anspruch auf die Teilnahme ihres Kindes an der Notbetreuung, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann. Dies gilt für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig von der Auflistung der Tätigkeitsfelder.
Ebenso hat sich die Liste der Tätigkeitsfelder (für nicht alleinerziehende Elternteile) deutlich vergrößert.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Coronavirus_NotbetreuungFAQ/index.html

Die Liste der Berufe und das Formular für den Arbeitgeber finden Sie hier zum Download: