Die Landesregierung hat beschlossen, dass in der Zeit von nach den Herbstferien bis zu den Weihnachtsferien in den Schulen wieder eine allgemeine Maskenpflicht gilt.*
Auf dem gesamten Schulgelände und auch in den Unterrichtsräumen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Diese darf nur zum Essen und Trinken abgenommen werden, wenn dabei die 1,5 Meter Abstandsregel eingehalten wird. Ansonsten darf die Maske nur dann angenommen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler von der Lehrkraft aus pädagogischen Gründen dazu aufgefordert werden. Auch dann muss aber der Abstand eingehalten werden.
Die Lehrkraft kann immer dann ohne Maske unterrichten, wenn ausreichend Abstand zur Lerngruppe vorhanden ist.
Der gesamte Bereich des Parkplatzes vor der Schule und der Bushaltestelle bis hin zur Olpener Straße gehört zum Schulgelände. Auch in diesem Bereich muss eine Maske getragen werden. Da dieser Bereich aber kaum zu beaufsichtigen ist, darf diese Bereich grundsätzlich nicht als Pausenbereich für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe genutzt werden.
* Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann die Schulleitung einzelne Schülerinnen und Schüler nur dann befreien, wenn ein aussagekräftiges ärztliches Attest aus medizinischen Gründen vorliegt. Solch ein Attest muss bitte der Schulleitung vorgelegt werden.
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