Die für den November geltende Corona-Schutzverordnung hat auch Auswirkungen für den Schulweg und für den Aufenthalt der Schülerinnen und Schüler außerhalb des Schulgebäudes.
Klar geregelt ist, dass unabhängig von Tragen einer Maske der Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten ist.
Gruppen von Schülerinnen und Schülern, die sich im Bushaltebereich oder auch sonst außerhalb des Schulgeländes aufhalten, darf es deshalb nicht geben bzw. nur mit einem Abstand von mindestens 1,50 Meter.
Wir bitten alle Schülerinnen und Schüler darum, sich verlässlich an diese Regeln zu halten und keine unnötigen Grundsatzdiskussionen zu führen. Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. (§1 (2))
Zur Klarstellung haben wir einige konkrete Regelungen der Coronas-Schutzverordnung zusammen gestellt:
§ 1 (2) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.
§ 1 (5) Öffentlicher Raum im Sinne dieser Verordnung sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs.
§ 2 (1) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.
Die gesamte Verordnung findet sich hier:
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