Die Schule muss für jeden Schüler und für jede Schülerin einen Masern-Nachweis dokumentieren. In der Regel wird das durch die Einsicht in  dem Impfpass gewährleistet. Es gibt aber auch andere Formen des Nachweises, die weiter unten aufgeführt sind.

Die Frist zur Vorlage des Nachweises wurde verlängert. Der Nachweis muss bis zum 31.12.2021 vorliegen.

Die Schule verwahrt dazu keine Dokumente bzw. Kopien des Nachweises. Wir tragen lediglich in eine Liste ein, dass der Nachweis vorgelegen hat.

Dazu geben Sie Ihrem Kind den Nachweis bitte mit zur Schule, damit die Klassen- oder Stufenleitung den Nachweis durch Listeneintrag dokumentieren kann.

Beim aktuellen Jahrgang 5 haben die meisten Eltern den Nachweis bereits bei der Anmeldung vorgelegt. Haben Sie einen Nachweis bereits vorgelegt, dann müssen Sie das natürlich nicht noch einmal tun.

 

Wir haben hier einige Fragen und Antworten zum Thema „Umsetzung des Masernschutzgesetzes“ zusammengestellt. Weitergehende Informationen finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html?fbclid=IwAR2MYkeskGujEle9cOC7ucWwFp9n9HfTQ9J7B6HPCLnJEZ6Iml_pjQK9pLk

 

 

Was ist das Masernschutzgesetz?

Beim Masernschutzgesetz handelt es sich um eine Änderung des bundesrechtlichen Infektionsschutzgesetzes

(IfSG). Die masernspezifischen Regelungen finden sich in § 20

Abs. 8 bis 14 IfSG.

 

Besteht eine Masern-Impfpflicht?

Nein, es besteht keine Masern-Impfpflicht. Es besteht allerdings eine Pflicht zur Vorlage

von bestimmten Nachweisen im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG

 

Für wen gilt die Nachweispflicht?

Die Nachweispflicht gilt in den Schulen für alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte

und andere in Schule tätige Personen, die ab dem 01.01.1971 geboren sind (§ 20 Abs.

8 Satz 1 IfSG).

 

Welche Nachweise können vorgelegt werden?

Es können die in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG aufgezählten Nachweise vorgelegt werden:

1.) Impfnachweis => Impfdokumentation (das ist in der Regel der Impfausweis oder eine

Impfbescheinigung; aber auch eine ärztliche Bescheinigung, aus dem sich ein

ausreichender Impfschutz gegen Masern ergibt);

2.) Immunitätsnachweis => Ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern

besteht (in der Regel nach bereits durchlaufener Erkrankung);

3.) Kontraindikationsnachweis => Ärztliche Bescheinigung, dass eine Kontraindikation

gegen eine Masern-Impfung besteht;

4.) Bestätigungsnachweis => Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer Einrichtungsleitung,

dass einer der drei vorgenannten Nachweise bereits vorgelegen hat

(z.B. Bestätigung des Gesundheitsamtes, dass im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung

ein ausreichender Masernimpfschutz festgestellt wurde; Bestätigung eines

Kindergartens, dass dort ein Impfausweis mit vollständiger Masernimpfung bereits

vorgelegen hat; Bestätigung der Grundschule, dass Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz

1 IfSG bereits erbracht wurde).

 

Die Vorlage eines dieser Nachweise ist ausreichend.

 

 Wer ist für die organisatorische Umsetzung in der Schule zuständig?

Die den Masernschutz betreffenden Vorschriften des IfSG beziehen sich bei der Umsetzung

auf die Leitung der Schule (vgl. zum Beispiel § 20 Abs. 9 Satz 4 IfSG). Nach § 59

Abs. 8 SchulG ist die Schulleiterin oder der Schulleiter unter anderem für den Arbeits- und

Gesundheitsschutz zuständig, so dass diese Personen auch für die Umsetzung des

Masernschutzgesetzes zuständig sind.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann diese Aufgabe allerdings an eine andere Lehrkraft zur eigenständigen Wahrnehmung delegieren (§ 60 Abs. 3 Satz 1 SchulG), ohne dass dadurch die Gesamtverantwortung entfällt (§ 60 Abs. 3 Satz 2 SchulG).

 

Dürfen Schulleitungen überhaupt Impfdokumente einsehen? Dürfen Schulen Kopien

von vorgelegten Nachweisen anfertigen oder die Nachweise behalten?

Die Einsichtnahme in Impfnachweise (Impfdokumente) durch Schulleiterinnen oder

Schulleiter ist datenschutzrechtlich unproblematisch, denn die §§ 120, 121 SchulG sowie

die VO DV I und II setzen voraus, dass die Datenverarbeitung nach der VO oder anderen

Rechtsvorschriften zugelassen ist. Vorliegend ist die Datenverarbeitung – verpflichtende

Entgegennahme und Kenntnisnahme von Impfnachweisen – nicht nur zugelassen,

sondern verpflichtend durch das IfSG vorgeschrieben.

Die Anfertigung von Kopien oder die Einbehaltung von Nachweisen ist entweder aus Gründen des Datenschutzes nicht zulässig (z.B. Impfausweis) oder nicht erforderlich.

 

Welche Konsequenzen hat die Nichtvorlage eines Nachweises bei bereits in der

Schule befindlichen Personen?

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat alle Schülerinnen und Schüler, die bis zum

31.07.2021 keinen Nachweis vorgelegt haben, namentlich dem zuständigen Gesundheitsamt

zu benennen (§ 20 Abs. 10 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 4 IfSG).

Diese Mitteilung ist frühestens ab dem 01.08.2021 zulässig, da bis zum 31.07.2021

ein Nachweis noch vorgelegt werden kann (vgl. § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG).

Alle weiteren Maßnahmen liegen im Ermessen des Gesundheitsamtes (vgl. § 20 Abs. 12 IfSG).